AGB's
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen in Auszügen den AGD. Die Bezeichnung "Designer" steht stellvertretend für Schulz Werbung
1.1 Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Produktdesign - Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder hier aufgeführter Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn Ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2 Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1 Jeder dem Produktdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberrechtsvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für Produktdesign und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvorraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch in Reproduktionen verändert werden. Jede Nachahmung und/oder
Änderung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach Vergütungstarifvertrag für Dienstleistungen SDSt /AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Dienstleistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge, Weisungen und Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Bei Missachtung ist der Designer berechtigt den, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach den Vergütungsvertrag für Dienstleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3 Vergütung
3.1 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungsvertrages für Dienstleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderungen von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Dienstleistungen SDSt /AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und in Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer entsprechende Vollmacht.
4.3 Sofern im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1 Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeit, 1/3 nach Ablieferung fällig.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6 Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1 An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
7 Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D - Entwürfe oder sonstige Datensätze, die am Computer erstellt wurden an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.4 Der Designer haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für Mangel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
8.1 Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit dem Designer abzustimmen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen und Anweisungen zu geben.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Designers hinzuweisen.
9 Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeachtet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.
10 Haftung
10.1 Der Designer haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regeln trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungs verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und in Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmen ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz und sonstigen Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen, wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Enwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser
die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
10.7 Für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.
11 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftragger während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine entsprechende Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12 Schlußbestimmungen
12.1 Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerrichtsstand ist der Sitz des Designer soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.